Best Execution Policy

Stand: Februar 2024


Information über Ausführungsgrundsätze für die von der HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH (im Folgenden: „HANSAINVEST“ genannt) verwalteten Investmentvermögen gemäß § 2 Absatz 4 Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung (nachfolgend: KAVerOV) i.V.m. Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (nachfolgend: Level-2-VO) i.V.m. § 168 Absatz 7 Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend: KAGB)

Einleitung

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die HANSAINVEST gemäß Artikel 27 Level-2-VO i.V.m. § 168 Absatz 7 KAGB verpflichtet, den Anlegern angemessene Informationen über die festgelegten Ausführungsgrundsätze und über wesentliche Änderungen dieser Grundsätze zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Einfluss haben Regelungen des WpHG, KAMaRisk, BVI-Wohlverhaltensregeln, CSSF-Verordnung 10-4 für Alternative Investmentfonds und das CSSF-Rundschreiben 18/698. Die nachfolgenden Grundsätze der Auftragsausführung legen fest, wie die HANSAINVEST bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen die Ausführung eines Auftrags gleichbleibend im besten Interesse des Investmentvermögens oder des Anlegers gewährleistet. Es wurden Verfahren und Maßnahmen eingerichtet, die für Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Marktstandards, die Beachtung des Interesses der Anleger und der Investmentvermögen sorgen.

Anwendungsbereich

Diese Grundsätze gelten für die Ausführung von Aufträgen, welche für Investmentvermögen der HANSAINVEST zum Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung von Wertpapieren oder anderer Finanzinstrumente erteilt werden. Darunter fallen sowohl Wertpapier- als auch Derivate- und Devisengeschäfte. Sofern die Ausführung von Handelsgeschäften durch unsere Vertragspartner erfolgt, sind diese vertraglich verpflichtet ebenfalls die Ausführungsgrundsätze der HANSAINVEST zu beachten.

Ziel

Handelsgeschäfte können regelmäßig über verschiedene Ausführungswege oder an verschiedenen Ausführungsplätzen ausgeführt werden, z.B. an Börsen oder an sonstigen Handelsplätzen, im Inland oder im Ausland oder im Präsenzhandel einerseits, im elektronischen Handel andererseits. In den nachfolgenden Abschnitten werden die Ausführungswege und möglichen Ausführungsplätze in den maßgeblichen Arten von Finanzinstrumenten beschrieben, die im Regelfall gleichbleibend eine bestmögliche Ausführung im Interesse des Investmentvermögens erwarten lassen.

Bei der Festlegung konkreter Ausführungsplätze geht die HANSAINVEST davon aus, dass für das Investmentvermögen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Geschwindigkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung, des Umfangs und der Art des Auftrages, das bestmögliche Ergebnis für das Investmentvermögen erzielt werden soll.

Die HANSAINVEST wird im Rahmen der vorgenannten Maßstäbe ferner andere relevante Kriterien (z.B. Marktverfassung, Sicherheit der Abwicklung, etc.) beachten.

Weiterleitung von Aufträgen

Handelsentscheidungen der Portfoliomanager werden nicht unmittelbar an die Börse weitergeleitet und dort ausgeführt, sondern im Regelfall unter Zwischenschaltung von Intermediären (Broker, Banken etc.) an geregelten Märkten, börsenähnlichen Handelssystemen oder systematischen Internalisierern ausgeführt. Der Auftrag des Kunden wird dann nach Maßgabe der Vorkehrungen des Intermediärs zur Erreichung einer bestmöglichen Ausführung abgewickelt. Hierbei können weitere Kosten entstehen.

Dies gilt allerdings nicht für den Erwerb oder die Veräußerung von insbesondere Immobilien oder alternativen Vermögensgegenständen, für die eine Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsplätzen nicht besteht.

Zu den von uns beauftragten Brokern und Kontrahenten gehören auch Gesellschaften, die mit uns im Konzernverbund stehen.

Zusammenlegung von Aufträgen

Die HANSAINVEST legt Aufträge nur zusammen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Zusammenlegung der Aufträge für jeden Kunden, dessen Auftrag zusammengelegt wird, insgesamt nachteilig ist.

Grundsätze der HANSAINVEST zur bestmöglichen Ausführung von Handelsgeschäften

Zur Sicherstellung der bestmöglichen Ausführung von Wertpapieraufträgen werden die nachfolgenden Kriterien berücksichtigt. Die Gewichtung der Faktoren ergibt sich grundsätzlich aus der unten genannten Reihenfolge mit der höchsten Gewichtung beim ersten Kriterium.

Preis: 
Der Preis bezeichnet hierbei den tatsächlich erzielbaren Preis bei sofortigem Abschluss des Geschäftes. Als Indikator für die Qualität des Kriteriums werden insbesondere die Geld-Brief-Spanne (Spread) und dafür handelbare Ordnergrößen angesetzt.

Kosten: 
Unter Kosten sind alle dem Investmentvermögen entstehenden Auslagen, die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, einschließlich Ausführungsplatzgebühren, Clearing- und Abwicklungsgebühren insbesondere Kosten eines Lagestellenwechsels sowie alle zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bekannten sonstigen Gebühren, die an Dritte, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind, bezahlt werden, zu verstehen.

Merkmale des Instruments, der Order oder des Markts:
Je nach Ausgestaltung des Instruments, der Order oder des Markts kann eine unterschiedlich hohe Ausführungswahrscheinlichkeit, -qualität und -geschwindigkeit auftreten.

Ausführungsgeschwindigkeit:
Unter Ausführungsgeschwindigkeit wird jene Zeitspanne verstanden, die zwischen dem Vorliegen eines ausführbaren Auftrages und der Auftragszuteilung liegt.

Ausführungswahrscheinlichkeit: 
Die Ausführungswahrscheinlichkeit trifft eine Aussage darüber, ob und bzw. zu welcher anteiligen Menge mit einer Ausführung eines Kundenauftrags zu rechnen ist.

Marktzugang und Liquidität:
Je nach Markt kann die zur Verfügung stehende Liquidität sehr unterschiedlich sein. Je mehr Liquidität vorhanden ist, umso eher ist mit der Ausführung eines Kundenauftrags zu rechnen.

Abwicklung:
Das Kriterium Wahrscheinlichkeit der Abwicklung nimmt auf die Qualität der Abwicklung Bezug. Darunter ist unter anderem die ordnungsgemäße Lieferung der Wertpapiere bzw. die Abwicklung der Zahlung und Kapitalmaßnahmen zu verstehen.

Die HANSAINVEST sieht vor, dass für ein Investmentvermögen grundsätzlich vorrangig der – unter Berücksichtigung aller mit dem Ausführungsgeschäft verbundenen Kosten – bestmögliche Preis erzielt werden soll. Da Wertpapiere im Regelfall Kursschwankungen unterliegen und deshalb im Zeitverlauf nach der Auftragserteilung eine Kursentwicklung zum Nachteil des Investmentvermögens nicht ausgeschlossen werden kann, werden vor allem solche Intermediäre berücksichtigt, bei denen eine vollständige Ausführung wahrscheinlich und zeitnah möglich ist.

Aufträge werden nur an Intermediäre vergeben, welche sich auf der gültigen Kontrahentenliste der HANSAINVEST befinden. Ein Auszug aus der Kontrahentenliste ist die Brokerliste, auf der die Intermediäre verzeichnet sind, welche die Anforderungen der HANSAINVEST am besten erfüllen. Die Zusammensetzung der Kontrahentenliste und der Brokerliste wird mindestens einmal pro Jahr im Rahmen einer turnusmäßigen Anpassung aktualisiert.

Bieten mehrere Intermediäre eine gleich gute Ausführungsqualität, trifft der Portfoliomanager nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl.

Die HANSAINVEST erkennt Börsen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen sind, als Ausführungsplatz an. Weiterhin sind die Börsen auf der Liste der Börsen und der anderen organisierten Märkte, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 KAGB zugelassen sind, zulässig. Ungeachtet dessen sind OTC-Geschäfte im Interesse des Investmentvermögens möglich.

Abweichende Ausführung im Einzelfall

Soweit außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung eine abweichende Ausführung erforderlich machen, wird der jeweilige Auftrag im Interesse des Investmentvermögens ausgeführt. Dabei kann es vorübergehend zu einer abweichenden Gewichtung der vorgenannten Kriterien kommen.

Auslagerung des Portfoliomanagements

Die HANSAINVEST lagert das Portfoliomanagement für die von ihr verwalteten Wertpapier-Sondervermögen gemäß § 36 KAGB auf externe Fondsmanager aus. Dabei werden die Fondsmanager vertraglich verpflichtet, ihrerseits alle sich aus § 168 Abs. 7 KAGB i. V. m. Artikel 27 und Artikel 28 der Level-2-VO ergebenden Pflichten zur Best Execution zu beachten.

Information des Kunden und regelmäßige Überprüfung

Die HANSAINVEST verpflichtet sich dazu, die vorliegenden Ausführungsgrundsätze regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu überprüfen und ggf. anzupassen. Eine Überprüfung findet auch statt, wenn eine wesentliche Veränderung des Marktumfelds eintritt, welche das Erzielen bestmöglicher Ergebnisse im Rahmen dieser Ausführungsgrundsätze beeinträchtigen kann. Über die Änderungen der Ausführungsgrundsätze wird die HANSAINVEST die Anleger mittels Mitteilung auf der Homepage der HANSAINVEST informieren.
Sollten kurzfristige Ereignisse eine Ad-hoc-Überprüfung einzelner Kriterien oder Intermediäre notwendig machen, wird dies im Rahmen der turnusmäßigen Sitzungen bzw. der zwischen den Sitzungen vereinbarten Regelung umgesetzt.